Satzung der Schützenvereinigung Leibchel e.V.
Märkische Heide, Ortsteil Groß Leine, den 02.07.2021
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Schützenvereinigung Leibchel e.V.“
- Der Verein ist beim Amtsgericht Cottbus im Vereinsregister unter der VR 1959 eingetragen.
Der Vereinssitz ist die Gemeinde Märkische Heide. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Lübben.
Die Geschäftsanschrift lautet: Schützenvereinigung Leibchel e.V.
Gartengasse 5
15913 Märkische Heide/OT. Groß Leine
- Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Pflege des traditionellen Schützenbrauchtums. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens und der Schützentradition auf sportlicher Grundlage zu fördern, Veranstaltungen schießsportlicher oder gesellschaftlicher Art, sollen in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund, dem Brandenburgischen Schützenbund e.V., dem Landessportbund Brandenburg e.V. sowie dem Kreissportbund Dahme-Spreewald e.V. und des Kreisschützenverbandes Dahme-Spreewald. Ebenso wird die Satzung der Fach- und Dachverbände anerkannt.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein fühlt sich der Kultur und der Kulturgeschichte verbunden und wird sie aktiv pflegen und sich an Veranstaltungen beteiligen. So sieht er sich den Sorbisch/Wendischem Kulturgut verpflichtet und wird sich aktiv bei dessen Erhalt und Pflege engagieren. Er wird im Rahmen seiner Möglichkeiten andere Veranstaltungen organisieren und unterstützen, wie zum Beispiel Konzerte oder Pflegemaßnahmen.
§ 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Abschnitt 2: Mitgliedschaft
§ 4 Allgemeines
- Die Mitgliedschaft in der Schützenvereinigung Leibchel e.V. steht jeder natürlichen Person offen, sie ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Geordnete Verhältnisse und guter Leumund müssen vorhanden sein.
- Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder sind ohne Ausnahme alle Mitglieder, die das nicht gesondert auf dem Aufnahmeantrag gekennzeichnet haben. Alle Mitglieder, die im Besitz einer WBK (Waffenberechtigungskarte für Sportschützen) sind, zählen auf Grund ihres Nachweises des Bedürfnisses zu den aktiven Mitgliedern (näheres regelt die Sportordnung).
- Die Mitglieder teilen sich in:
- Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder haben die in der Satzung genannten Rechte und müssen die durch die Satzung bestimmten Pflichten erfüllen. Sie nehmen aktiv am Schießsport teil.
- Passive Mitglieder: Passive Mitglieder sind aktive Mitgliedern gleichgestellt. Die Teilnahme am Schießsport ist ihnen freigestellt.
- Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind von den satzungsmäßigen Pflichten, außer den im § 9 genannten, ausgenommen. Die genannten Rechte stehen ihnen jedoch zu. Die Teilnahme am Schießsport ist ihnen freigestellt.
- Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder sind von allen Rechten und Pflichten der Mitglieder ausgenommen. Sie fördern den Verein durch regelmäßige Zahlungen eines ihnen selbst bestimmten Förderbetrages.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
- Wer im Verein aufgenommen werden möchte, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen. Minderjährige Antragsteller bedürfen zur Antragsstellung der Zustimmung ihres gesetzlichen Verstreters. Dieser ist auf dem Antragsformular anzugeben.
- Der Vorstand des Vereins entscheidet in der nächsten Vorstandssitzung über den Aufnahmeantrag. Wird der Aufnahme durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt, entsteht dem neuen Mitglied ab diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht. Die Mitgliederversammlung wird über die Neuaufnahme informiert, durch die persönliche Vorstellung des neuen Mitgliedes.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag eines Mitgliedes. Zur Wirksamkeit der Ernennung bedarf es der Zustimmung des zu Ernennenden.
- Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern geschieht mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand. Wer als förderndes Mitglied aufgenommen werden möchte, hat auf einem speziellen Antragsformular die Höhe seines Förderbetrages festzusetzen. Die Fördermitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.
- Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, eine Vereinsnadel sowie ein Exemplar der Satzung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Aktive und passive Mitglieder können ihre Mitgliedschaft durch Austritt beenden. Hierzu ist eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand einzureichen. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 31. August des Jahres vorliegen, wenn sie für das nächste Geschäftsjahr wirksam werden soll. Bei Kündigung gilt das Datum des Poststempels oder eine durch die Geschäftsstelle schriftlich angefertigte Empfangsbescheinigung.
- Ehrenmitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit durch eine an die Geschäftsstelle zu richtenden Erklärung des Inhalts, das sie nicht mehr Ehrenmitglied sein wollen, beenden. Die Mitgliedschaft erlischt am Tage des Zugangs der Erklärung in der Geschäftsstelle.
- Fördernde Mitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit ebenso wie Ehrenmitglieder beenden.
- Die Mitgliedschaft aller Arten von Mitgliedern kann durch Ausschluss beendet werden. Zu diesem Zweck muss ein schriftlicher Antrag an die Mitgliederversammlung über die Geschäftsstelle gestellt werden, in welchem der Name des Auszuschließenden sowie die Gründe für den Ausschluss genannt werden müssen. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Daher sind Anträge auf Ausschluss spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Geschäftsstelle hat das Mitglied, gegen welches sich der Antrag richtet, binnen zwei Tagen nach Zugang des Antrages in Kenntnis zu setzen und zum persönlichen Erscheinen zur Stellungnahme aufzufordern. Die Stellungnahme kann auch schriftlich erfolgen, sie ist dann von einem Vorstandsmitglied vorzulesen. Nach der Beratung des Antrages stimmt die Mitgliederversammlung über den Antrag ab. Das betreffende Mitglied gilt als ausgeschlossen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Nein-Stimmen übersteigt. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Zeitpunkt des Ausschlussbeschlusses.
- Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod des betreffenden Mitgliedes, sie erlischt am Tage des Todes.
- Alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten enden mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
- Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis, Berechtigungsscheine des Vereins sowie jegliches Vereinseigentum an den Vorstand zurückzugeben.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Dessen Höhe wird im Bedarfsfall von der Jahreshauptversammlung des Vereins festgesetzt. Ein Beschluss ist nicht jährlich zu fassen, wenn es dazu keine Notwendigkeit gibt.
- Schüler, Auszubildende und Studenten sowie Arbeitslose zahlen einen ermäßigten Beitrag. Die Höhe des ermäßigten Beitrages beträgt 50 v. Hundert des regulären Beitrages. Dem Schatzmeister sind Belege vorzuweisen, welche den Status des Mitgliedes bestätigen. Wird dieser Nachweis unterlassen, so wird vom Schatzmeister der reguläre Beitrag erhoben. (Belege sind in Kopie mit persönlicher Unterschrift zur Vorlage ausreichend)
Stichtag zur Vorlage des Ermäßigungsgrundes ist der 01. Februar des laufenden Jahres.
Die Beitragsermäßigung endet am Tage des Erlöschens des Ermäßigungsgrundes. Ändert sich die Beitragsbemessungsgrundlage innerhalb eines Geschäftsjahres, so ist der reguläre Beitrag anteilig in Absprache mit dem Schatzmeister zu verrechnen.
- Ist ein Ehepaar Mitglied im Schützenverein, so zahlt jeder Ehepartner nur 75 % von Hundert des regulären Beitrages.
- Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu bezahlen. Im I. Halbjahr erfolgt die Kassierung des Jahresbetrages.
- Bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes wird eine Aufnahmegebühr fällig, deren Höhe die Jahreshauptversammlung festlegt. Die Aufnahmegebühr ist von dem neuen Mitglied innerhalb von zwei Monaten zu entrichten.
Bei Aufnahme von Schülern, Auszubildenden oder Studenten ohne eigenes Einkommen wird bei vorliegender entsprechender Belege von der Erhebung der Aufnahmegebühr abgesehen.
§ 8 Gemeinschaftsarbeit
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Die Mitglieder sind verpflichtet, Arbeiten auszuführen, die der Pflege und Erhaltung des Schützenvereins dienen.
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Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden, hat jedes Mitglied jährlich eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. Die Anzahl wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
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Erbringt ein Mitglied in einem Geschäftsjahr nicht die geforderte Anzahl von Arbeitsstunden, obwohl es gesundheitlich in der Lage war, so ist für jede nicht geleistete Arbeitsstunde ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgeschrieben wird.
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Die Arbeitsstunden sind nur für das laufende Geschäftsjahr anzurechnen.
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Die Organisation der Gemeinschaftsarbeit liegt in den Händen des Zeugwartes. Er bestimmt welche Arbeiten ausgeführt werden und setzt die Arbeitstermine fest. Die Termine sollen rechtzeitig bekanntgegeben werden. Der Zeugwart erstellt zum Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Liste aus der die Anzahl der Arbeitsstunden zu ersehen sind, die jedes einzelne Mitglied abgeleistet hat. Diese Liste ist dem Schatzmeister zu übergeben, der die fälligen Ausgleichszahlungen von den betreffenden Mitgliedern erhebt.
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Zur Gemeinschaftsarbeit sind die Mitglieder generell verpflichtet. Dies gilt ab dem 18. Lebensjahr und endet mit der Vollendung des 70. Lebensjahres. Mitglieder mit einem Schwerbehindertenausweis bzw. schwerer körperlicher Erkrankung können von der Gemeinschaftsarbeit freigestellt werden. Das Mitglied stellt dafür einen Antrag an den Vorstand, mit dem einreichen der entsprechenden Nachweise.
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Den Mitgliedern selbst obliegt die Pflicht sich aktiv für den Erhalt des Vereinseigentums, Vereinsheimes und der Sportstätten des Vereins zu beteiligen.
§ 9 Weiter Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, nach der Aufnahme in den Verein, die durch den Verein erlassene Satzung, die Richtlinien und Ordnungen zu befolgen.
- Die Mitglieder sind gehalten, regelmäßig am Vereinsleben teilzunehmen und den Verein nach besten Kräften zu fördern.
§ 10 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen, sich auf diesen zu äußern sowie Stimmrecht bei Abstimmungen wahrzunehmen. Minderjährige Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
- Die Jahreshauptversammlung oder die Mitgliederversammlung kann, um innerhalb des Vereins die Ordnung und Arbeit zu gewährleisten, folgende Ordnungen erlassen:
- Beitragsordnung
- Jugendordnung
- Sportordnung
- Kleiderordnung
- Marschordnung
- Ehrungsordnung
- Beförderungsordnung
- Ordnung über Recht und Pflichten des Königshauses
Alle Ordnungen sind der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Für die Gültigkeit bedarf es der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die Aufgaben und die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt sind.
Die Geschäftsordnung beschließt der Vorstand als demokratisch gewähltes Gremium selbst und gibt sie den Mitgliedern zur Kenntnis.
Die Geschäftsordnung muss sechs Monate nach der Wahl des Vorstandes den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.
§ 11 Ehrungen
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Ehrungen eines Mitgliedes aufgrund besonderer Verdienste oder langjähriger Mitgliedschaft beschließt der Vorstand in Einklang mit der von ihm erlassen Ehrungsordnung.
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Die Ehrung soll ein einem würdigen Rahmen stattfinden.
Abschnitt 3: Organe des Vereins
§ 12 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen/Jahreshauptversammlungen werden vom Vorstand einberufen, mindestens einmal jährlich. Einladungen sind spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin mit Angabe der Tagesordnung von der Geschäftsstelle elektronisch zu versenden oder persönlich durch einen Beauftragten abzugeben.
1a. Alle Mitglieder die eine E-Mail Adresse haben, erhalten die Einladung per E.-Mail
Mitglieder die keine E-Mail Adresse haben, erhalten die Einladung persönlich oder über die Post zugestellt.
Die Frist von Abs.1 ist zu wahren.
- Anträge, die in Mitgliederversammlungen behandelt werden sollen, können schriftlich an die Geschäftsstelle gesendet werden oder während der Versammlung mündlich gestellt werden. Sollte es Anträge geben über die man in einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung keine Einigung erzielt, besteht die Möglichkeit diese zu vertagen und zur nächsten Versammlung einzubringen.
- Mitgliederversammlungen können auch außerordentlich einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten dies verlangt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung oder Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Bei Alternativvorschlägen ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der anwesenden Mitglieder die Zahl der Entschuldigten übersteigt.
- Ein Vorstandsmitglied fertig von jeder Mitgliederversammlung ein Protokoll an. Es bedarf zu seiner Wirksamkeit die Unterzeichnung durch den Versammlungsleiter und eines weiteren Vereinsmitglied, das in der jeweiligen Versammlung als Mitzeichner namentlich genannt wird.
Vor der nächsten Mitgliederversammlung ist das Protokoll im Schaukasten des Vereins öffentlich auszuhängen.
Berechtigte Einwände sind zu berücksichtigen. Der Aushang muss mindestens 14 Tage vor der
nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. Einwendungen sind in Schriftform vor der Mitgliederversammlung abzugeben.
§ 13 Jahreshauptversammlung
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Die Jahreshauptversammlung eines jeden Geschäftsjahres findet im I. Halbjahr des jeweiligen Geschäftsjahres statt.
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Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des §12, die Bestimmungen gelten entsprechend.
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Auf der Jahreshauptversammlung erstatten die Vorstandsmitglieder ihre Berichte für das vergangene Geschäftsjahr. Ferner wird der Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr vorgelegt.
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Die Kassenprüfer halten ihren Abschlussbericht für das zurückliegende Geschäftsjahr.
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Die Jahreshauptversammlung wählt für das neue Geschäftsjahr wiederum zwei Kassenprüfer.
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Die Jahreshauptversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung für das zurückliegende Geschäftsjahr.
§ 14 Der Vorstand
- Der Vorstand führt den Verein im Sinne der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes und der durch die Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung im § 10 Absatz 3 erlassenen Ordnungen und Beschlüsse in ehrenamtlicher Tätigkeit ohne Vergütung oder finanzielle Begünstigungen.
- Der Vorstand besteht aus folgenden sechs Funktionen:
- Der Präsident
- Stellvertretender Präsident
- Schatzmeister
- Hauptsportleiter
- Zeugwart
- Jugendleiter
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen von seinem Amt zurücktreten, sein Stellvertreter übernimmt bis auf weiteres seine Aufgaben.
- Die amtierenden Vorstandmitglieder können im Bedarfsfall ein Vorstandsmitglied kommissarisch in ein unbesetztes Amt einsetzten. Der Kommissar bleit bis zur Neuwahl mit den entsprechenden Aufgaben betraut.
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter sowie den Schatzmeister, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es müssen immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam Handeln.
- Der Vorstand hat die Aufgabe, Beschlüsse für die Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung vorzubereiten und zum Beschluss zu bringen.
- Die übrigen Versammlungsmitglieder haben folgende Aufgaben: (genaueres regelt die Geschäftsordnung des Vereins)
- Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins unter Beachtung einer ordnungsgemäßen Belegführung. Er hat der Jahreshauptversammlung einen durch die Kassenprüfer geprüften Bericht vorzulegen. Er erstellt in Abstimmung mit dem Vorstand den neuen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr.
- Der Hauptsportleiter ist für die Organisation und die Durchführung des gesamten Schießsportbetriebes verantwortlich. Wichtige Entscheidungen sollten in Absprache mit den stellvertretenden Sportleitern und den aktiven Schützen getroffen werden.
- Der Zeugwart ist verantwortlich für die Pflege und Instandhaltung des sonstigen Vereinseigentums. Er führt eine Inventarliste.
- Der Vorstand tritt mindestens sechs Mal zu einer Vorstandssitzung zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können zu einer Vorstandssitzung hinzugezogen werden, sie haben jedoch kein Stimmrecht. Protokolle der Vorstandssitzungen können eingesehen werden.
- Vollmacht über die Konten des Schützenvereins sind dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer einzuräumen. Belege zur Auszahlung und Überweisung sind stets mit zwei Unterschriften abzuzeichnen.
§ 15 Der erweiterte Vorstand
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Der erweiterte Vorstand besteht aus weiteren Funktionsträgern, deren Aufgabe jedoch nicht mittelbar mit der Führung des Vereins zusammenhängen.
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Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Funktionsträgern:
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Stellv. Schatzmeister
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Stellv. Hauptsportleiter
-
Stellv. Zeugwart
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Stellv. Jugendwart
3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 16 Der Ehrenrat und Alterspräsident
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Zur Schlichtung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander dient der Ehrenrat.
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Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern die nicht dem Vorstand angehören. Der Ehrenrat wird bei Bedarf von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder gewählt.
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Der Alterspräsident ist ein Ehrenamt und wird sehr verdienten Mitgliedern verliehen. Dieses Ehrenamt kann es bis zu Tode inne haben.
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Dem Alterspräsidenten kommen besondere repräsentative Aufgaben zu.
Abschnitt 4: Schlussbestimmungen
§ 17 Auflösung des Vereins
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Über die Auflösung des Vereins beschließt die zu diesem Zeitpunkt einberufene Mitgliederversammlung. Voraussetzung für die Einberufung der Auflösungsversammlung ist das Vorliegen eines schriftlichen Auflösungsantrages, der von mindestens der Hälfte der Anwesenden unterstütz wird.
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Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Auflösungsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder für dem Auflösungsantragstimmen.
§ 18 Liquidation
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V., Werner-Hilpert-Straße 2 in 34112 Kassel. Er erhält das verbleibende Restvermögen unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt und die Pflege von Kriegsgräbern in der Gemeinde Märkische Heide sowie für die Förderung der Jugendarbeit im Sinne der Gemeinde Märkische Heide.